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   LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22   

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LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22 (https://dejure.org/2023,43795)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22 (https://dejure.org/2023,43795)
LAG Hessen, Entscheidung vom 11. September 2023 - 17 Sa 1628/22 (https://dejure.org/2023,43795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 8 TzBfG, § 242 BGB

  • IWW

    § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, § ... 242 BGB, § 8 Abs. 4 TzBfG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 TzBfG, § 5 Abs. 2 des MTV, § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG, § 311a Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG, § 22 Abs. 1 TzBfG, § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, § 1 TzBfG, § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 8TzBfG, § 9 Satz 1 Nr. 3 TzBfG, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG, § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG, § 8 Abs. 2 TzBfG, § 9 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Dabei hat der Kläger sein Verlangen, die Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2021 zu verringern, mit dem Begehren, in den im Antrag genannten Zeiträumen freigestellt zu werden, zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 14 mwN).

    Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15 mwN).

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

    Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grund die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers bzw. seinem Verteilungswunsch und ihren im "Merkblatt Teilzeit" aufgestellten Vorgaben die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 29).

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

    Zudem hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36).

    Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN).

    Die Beklagte legt auch nicht dar, ob und wie sie den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 34).

    Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 40; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07

    Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Der Arbeitgeber kann die Ablehnung jedoch nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeit(-verteilung) begründen (ständ. Rspr. vgl. etwa BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 23; 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 27; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 30).

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

    Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 40; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 259/11

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 16/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Der Arbeitgeber kann dem auf § 8 TzBfG gestützten Anspruch nur betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenhalten, soweit solche vorliegen (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 - Rn. 19, aaO).

    Unter betriebliche Gründe fallen weder die persönlichen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 - Rn. 19, aaO) noch die Interessen anderer Arbeitnehmer.

    Auch die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgezählten Beispielsfälle stellen allein auf die betriebliche Situation, nicht auf die persönlichen Belange des Arbeitnehmers ab (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 - Rn. 19, BAGE 109, 81).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 6 Sa 1746/16

    Teilzeitarbeit - Co-Pilot - Freistellungsmonat - Bindung der

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    § 8 Abs. 4 TzBfG sieht gerade nicht vor, dass dem Teilzeitverlangen und der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden können (vgl. auch Hess. LAG 2. März 2023 - 11 Sa 1014/22 n.v.; LAG Berlin-Brandenburg 10. März 2017 - 6 Sa 1746/16 - Rn. 59, 71).

    Dort sind neben den (dringenden) betrieblichen Gründen als Ablehnungsgrund für eine Verlängerung der Arbeitszeit auch Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aufgeführt (so auch LAG Berlin 10. März 2017 - 6 Sa 1746/16 - Rn. 59).

    § 8 Abs. 4 TzBfG sieht gerade nicht vor, dass dem Teilzeitverlangen und der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden können (Hess. LAG 2. März 2023 - 11 Sa 1014/22 n.v.; LAG Berlin-Brandenburg 10. März 2017 - 6 Sa 1746/16 - Rn. 59, 71).

  • LAG Hessen, 16.12.2013 - 17 Sa 849/13

    Arbeitszeitreduzierung 10 Tage pro Monat

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Dass die Beklagte bei kurzfristig erforderlich werdenden Planänderungen oder Anpassungen an unvorhergesehene Ereignisse nicht auf den Kläger zurückgreifen könnte, wenn dieser einen freien Tag hat, ergibt sich aus seinem Recht, als Annex zum Reduzierungsanspruch einen Verteilungswunsch zu äußern (Hess. LAG 16. Dezember 2013 - 17 Sa 849/13 - Rn. 30).

    Dies gilt umso mehr, als die Beklagte als Teilzeitmodell auch Blockteilzeit anbietet und die Arbeitnehmer bei Blockteilzeit während der auch hier datumsmäßig festgelegten freien Tage ebenfalls nicht in dem Sinne flexibel einsetzbar sind, dass sie kurzfristig ausfallende Kollegen ersetzen könnten (Hess. LAG 16. Dezember 2013 - 17 Sa 849/13 - Rn. 30).

    Ebenso kann aus dem Vortrag der Beklagten und vorgelegten Unterlagen entnommen werden, dass bei Freistellung des Klägers entsprechend seinem Verteilungswunsch in dem im Streit stehenden Zeitraum zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre (vgl. Hess. LAG 16. Dezember 2013 - 17 Sa 849/13 - Rn. 35).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03

    Schwerbehinderte - Beschäftigungsanspruch - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11

    Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 11 mwN; 6. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25).

    (1) Vorliegend ist der Umfang der vom Kläger beantragten Arbeitszeitverringerung mit 5, 75% nicht verhältnismäßig gering und die Verteilung der Freistellungstage betrifft nicht ausschließlich einzelne, besonders begehrte Urlaubstage, so dass kein Indiz dafür besteht, der Kläger wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte (einen solchen Fall bejahend: BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 10 ff.).

  • BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08

    Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    bb) Für die den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs begründenden Tatsachen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37).

    (a) Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der in § 9 TzBfG geregelte Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit sollen den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt erleichtern (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 11; BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 29 mwN).

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Dieser Prüfmaßstab gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 79 mwN, BAGE 110, 45).
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06

    Verringerungsanspruch - Arbeitszeit

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 183/11

    Klassenfahrt - Lehrkraft - Reisekosten - Verzicht

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 36/07

    Verringerungsverlangen - tarifliche Härtefallregelung

  • LAG Nürnberg, 27.08.2019 - 6 Sa 110/19

    Arbeitszeitreduzierung - Blockmodell

  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 531/17

    Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen

  • LAG Hessen, 17.12.2012 - 17 Sa 613/12

    Arbeitszeitreduzierung - Flugzeugführer; Arbeitszeitreduzierung - Flugzeugführer

  • LAG Hessen, 02.03.2023 - 11 Sa 1342/22
  • LAG Hessen, 08.07.2013 - 17 Sa 180/13

    Arbeitszeitreduzierung - Verteilungswunsch - Flugkapitän; Arbeitszeitreduzierung

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

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